Kündigungsschutzklage – Rechtsmittel gegen Kündigungen
Wenn man sich mit einer Klage gegen eine Kündigung wehrt, spricht man von einer Kündigungsschutzklage. Damit dies möglich ist, muss das Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz fallen. Eine Voraussetzung ist eine gewisse Anzahl von Mitarbeitern. Sind weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind, kann das Kündigungsschutzgesetz nicht angewendet werden, da es sich um einen Kleinbetrieb handelt. Kleinbetriebe können stets ohne Angaben von Gründen fristgerecht kündigen; eine Klage hiergegen wäre aussichtslos. Ebenfalls ohne Aussicht auf Erfolg hätte die Klage, wenn die Kündigung während er Probezeit ausgesprochen wurde. Während dieser Zeit kann der Arbeitgeber jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer 2-wöchigen Frist kündigen.
Kündigungsschutzklage bei fristloser und fristgerechter Kündigung
In allen anderen Fällen ist eine Klage gegen eine Kündigung zwecks Rechtswahrung jedoch sehr empfehlenswert. Wichtig für die Klägerseite ist die Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung, innerhalb derer die Klage eingereicht werden muss. Wird diese Frist verstrichen, kann nur im Ausnahmefall die Klage noch zugelassen werden. Hierfür müssen relevante Gründe vorgetragen werden, dass die Klage innerhalb der 3-Wochenfrist nicht eingereicht werden konnte (z. B. schwerer Unfall mit anschließendem Koma). Man spricht dann von einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Wird eine Kündigung fristlos ausgesprochen und keine Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen, sollte auf jeden Fall eine Klage eingereicht werden. Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten bzw. die Frist zur fristgerechten Kündigung einzuhalten. Fristgerechte Kündigungen erfolgen häufig personenbedingt, krankheitsbedingt oder betriebsbedingt. Wird die Klage eingereicht, muss die Arbeitgeberseite stichhaltige Beweise aufbringen, die die Kündigung rechtfertigen. Kann sie diese nicht erbringen, entscheiden die Gerichte häufig zugunsten der Klägerseite und das Arbeitsverhältnis muss fortbestehen. Aber selbst, wenn das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt wird, kann die Klage ein Erfolg für die Klägerseite sein. Häufig müssen dann Unternehmen bei einer betriebsbedingten Kündigung hohe Abfindungssummen an die Arbeitnehmerseite zahlen.
Alternative: die fristgerechte Kündigung
Häufig möchte die Klägerseite nach einer ausgesprochenen Kündigung das Arbeitsverhältnis selbst auch nicht fortsetzen. Jedoch sollte auch hier bei einer fristlosen Kündigung eine Klage auf fristgerechte Kündigung eingereicht werden, damit das Arbeitsverhältnis noch ordnungsgemäß bis zu diesem Zeitpunkt abgewickelt werden kann. Zum einen erhält dann die Arbeitnehmerseite noch länger Gehalt und zum anderen vermeidet sie eine Sperre seitens des Arbeitsamtes. Häufig kündigen Arbeitgeber fristgerecht, aber mit falschem Datum. Je länger ein Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist, umso länger ist die gesetzliche Kündigungsfrist. Auch in solchen Fällen lohnt sich die Klage mit dem Antrag, das Arbeitsverhältnis zum richtigen Beendigungszeitpunkt zu beenden. Fristgerechte Klagen oder eine Kündigungsschutzklage können ohne juristische Vertretung oder mit juristischer Vertretung eingereicht werden.